37 nichts. Man darf ja nichts sagen, „süsch hed me grad chönne abfahre dert“», pag. 19 441 Z. 64-66). Diese Begründung des Beschuldigten für seinen Verzicht auf Inkassomassnahmen überzeugt nicht, da er zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr auf dem Campingplatz wohnte. Daneben lässt der Inkassoverzicht wegen den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten den Schluss zu, die Rechnung vom 16. Oktober 2008 habe keinen realen Hintergrund gehabt. Bei den eingereichten Rechnungen fällt sodann auf, dass sie entweder von der O.________ AG stammen oder keinen Briefkopf aufweisen (pag. 19 288 ff.