19 361) wie auch der Schätzung X.________s (pag. 301 Z. 26-28) zufolge im Jahr 2007 bereits in AJ.________(Ort) gemeldet war (pag. 19 361; vgl. zu den variierenden Aussagen des Beschuldigten zum Verlassen des Campingplatzes Ziff. 15.3 hiervor, wobei er auch [ausserhalb des Leumundsberichts] ein Verlassen im Jahr 2007 erwähnte). Demnach sind die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht stichhaltig (auf Frage, wie F.________ auf die Rechnung reagiert habe, sagte der Beschuldigte: «Zuerst gar nicht, er habe nichts „drgliche ta“. Als ich ihn dann wieder darauf ansprach, sagte er, das sei