___ nichts zu tun hatte. Ferner hat sich der Beschuldigte entgegen dem Rat seines Kollegen, H.________, verhalten, der bei unbezahlten Arbeiten lautet: Rechnung, Mahnung, Betreibung (pag. 19 372 Z. 25-29.). Es ist nicht einzusehen, weswegen sich der Beschuldigte mit der lapidaren Antwort F.________s vom 4. November 2008 hätte zufriedengeben sollen, wenn ihm tatsächlich noch Geld zugestanden wäre. Immerhin hatte er, was die angebliche Willkürherrschaft F.________s anbelangt, entgegen seiner Verteidigerin nichts zu befürchten, zumal er gemäss Leumundsbericht vom 4. Februar 2020 (pag. 19 361) wie auch der Schätzung X.________s (pag.