Über die Rechnung vom 16. Oktober 2008 vermögen diese Lieferungen nichts auszusagen. Es muss ohnehin mehrere Kieslieferungen gegeben haben, hat der Beschuldigte ursprünglich doch davon gesprochen, das Kies stamme von der Firma AN.________ (pag. 192 Z. 133- 134), was er am 2. Dezember 2020 bestätigte (pag. 19 441 Z. 54-56). Massgebend ist, dass die fragliche Rechnung des Beschuldigten offenbar mit Abbruch P.________ und Kieslieferungen betitelt worden ist, wovon der unmittelbare Bezug des Antwortschreibens zeugt (pag. 198). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit dem Abbruch der P.________ nichts zu tun hatte.