Diese Erwägungen sind nach wie vor stichhaltig. Dies zusätzlich, weil der Beschuldigte zwar über das Antwortschreiben F.________s verfügte und der Polizei übergab (pag. 198), nicht aber über die von ihm erstellte, zugrundeliegende Rechnung. An der obigen Schlussfolgerung vermag auch die vorgezogene Zeugeneinvernahme von H.________ nichts zu ändern (pag. 19 370 ff.). Aufgrund dessen Befragung ist davon auszugehen, die O.________ AG habe Kieslieferungen an den Beschuldigten für das Terrain P.________, aber auch Lieferungen an F.________ selber gemacht. Über die Rechnung vom 16. Oktober 2008 vermögen diese Lieferungen nichts auszusagen.