_ dafür eine Rechnung stellen sollte, ist nicht vorstellbar, insbesondere angesichts seiner steten finanziellen Probleme. Erstaunlich ist überdies, dass es der Beschuldigte 3 mit dem Antwortschreiben des Beschuldigten 1 offenbar bewenden liess und keine weiteren Inkassomassnahmen ergriff. Der Schluss, die Rechnung vom 16. Oktober 2008 habe keinen realen Hintergrund gehabt, ist folglich geboten. Von der Rechnung wusste im Übrigen auch der Beschuldigte 2 (pag. 158 Z. 142 ff.), wobei sich seine Angaben in etwa mit den Äusserungen des Beschuldigten 1 decken. Diese Erwägungen sind nach wie vor stichhaltig.