__ seien es CHF 25'000.00, gemäss dem Beschuldigten ca. CHF 4'000.00. F.________ habe Forderungen im Zusammenhang mit Kieslieferungen des Beschuldigten nicht verneint. Er habe aber glaubhaft entgegengehalten, dass diese mit ihm zustehenden Mietzinsforderungen verrechnet worden seien. Weiter sei bedeutsam, dass die vom Beschuldigten angeblich gestellte Rechnung nicht vorliege und der Beschuldigte trotz prekärer finanzieller Verhältnisse keine Inkassomassnahmen eingeleitet habe. Auch H.________s Aussagen würden dieser Auffassung nicht widersprechen (pag. 19 452).