_ würden ebenfalls für die Brandlegung des Beschuldigten sprechen. Aus der Perspektive des Beschuldigten mache es keinen Sinn, für eine Kieslieferung Ratenzahlungen zu vereinbaren und einzuhalten, ohne beim Empfänger des Kieses Inkassomassnahmen zu ergreifen. Insgesamt sei es bei der fraglichen Rechnung nicht um Forderungen für Kieslieferungen oder Arbeiten gegangen (pag. 19 450). Rechtsanwalt D.________ wies für die Strafklägerin darauf hin, die Höhe des vom Beschuldigten tatsächlich geforderten Betrags sei unbekannt. Gemäss F.________ seien es CHF 25'000.00, gemäss dem Beschuldigten ca. CHF 4'000.00. F.__