Auch die Kundennummer stimme nicht mit jener des Beschuldigten überein. Da der Beschuldigte finanziell nicht gut gestellt gewesen sei, sei durchaus denkbar, dass F.________ die Forderungen des Beschuldigten mit Mietzinsforderungen für den Campingplatz verrechnet habe. Das Unterbleiben von Inkassomassnahmen seitens des Beschuldigten und die Abzahlungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Firma O.________ würden ebenfalls für die Brandlegung des Beschuldigten sprechen.