Seine Arbeiten bei der P.________ würden den Vorwurf des «Brandstifterlohnes» widerlegen. Grund für die unterbliebenen Inkassomassnahmen des Beschuldigten über CHF 4'000.00 – diese Forderung habe der Beschuldigte konstant genannt – sei die Willkürherrschaft F.________s auf dem Campingplatz gewesen (pag. 19 447, 19 453). Der stv. Generalstaatsanwalt führte hierzu im Plädoyer aus, die in Rechnung gestellten Beträge seien F.________ zufolge so zu verstehen, dass der Beschuldigte von ihm einen Teil des Versicherungsgeldes herausverlangen wollte.