182 Z. 105 ff.). Der Beschuldigte 3 bestreitet also nicht, zum Zeitpunkt des Brandes mit derjenigen Person zusammen gewesen zu sein, welche zugegebenermassen den Brand mit gelegt hat. - Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte 2 anlässlich seiner ersten Einvernahme 2006 nur darauf hinwies, dass AM.________ mit einem mobilen Gasgerät heize (pag. 137 Z. 49 f.). Als AR.________ musste dem Beschuldigten 2 jedoch bekannt gewesen sein, dass auch der Beschuldigte 3 einen solchen