137 Z. 13 ff.). Eine solche Aussage hätte er wohl kaum gemacht, wenn er (als Täter) und der Beschuldigte 3 nicht tatsächlich zusammen gewesen wären oder abgemacht hätten, was sie gegebenenfalls aussagen würden. Für den Beschuldigten 2 wäre ein allfällig geplatztes Alibi fatal gewesen. Auch der Beschuldigte 3 gab an, mit dem Beschuldigten 2 zusammen gewesen zu sein, als sie die Nachricht erhalten hätten, dass die P.________ brenne (pag. 182 Z. 105 ff.).