Es wäre zu erwarten gewesen, dass E.________ auch seinen Freund auch informiert hätte, es sei denn, dieser habe bereits aus eigener Teilnahme gewusst, was in der fraglichen Nacht passiert ist. - Die Beschuldigten 2 und 3 gaben beide an, in der Brandnacht zusammen gewesen zu sein. In der Einvernahme vom 26. Februar 2006 schilderte der Beschuldigte 2, um ca. 22:00 Uhr oder auch etwas später sei der Beschuldigte 3 zu ihm gekommen und sie seien zusammen zum See und danach ins Chalet des Beschuldigten 3 gegangen (pag. 137 Z. 13 ff.).