313 Z. 23 f.) will nichts über eine Beteiligung E.________s an der Brandlegung gewusst haben, geschweige denn von diesem informiert worden sein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass E.________ auch seinen Freund auch informiert hätte, es sei denn, dieser habe bereits aus eigener Teilnahme gewusst, was in der fraglichen Nacht passiert ist. - Die Beschuldigten 2 und 3 gaben beide an, in der Brandnacht zusammen gewesen zu sein.