Weiter sprechen folgende Umstände für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit E.________ an der Brandlegung: - Diverse Personen haben im Laufe der Zeit von E.________ selber von dessen Täterschaft erfahren (U.________, V.________, S.________, Y.________, R.________). Der Beschuldigte, der mit E.________ befreundet war und viel Zeit mit ihm verbrachte (vgl. beispielsweise die Aussagen von AG.________, pag. 296 Z. 96 f. oder auch Y.________, pag. 313 Z. 23 f.) will nichts über eine Beteiligung E.________s an der Brandlegung gewusst haben, geschweige denn von diesem informiert worden sein.