302 Z. 82-83). Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch von X.________ zum mobilen Gasofen nicht als glaubhaft und geeignet, die überzeugenden Aussagen von E.________ und Y.________ in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen (insbesondere zum handskizzierten Plan, welchen der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 einreichte, pag. 19 457, zur Temperatur am Brandabend und zu den «Holzzoggelis»). 15.4 Weitere Umstände Weiter sprechen folgende Umstände für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit E.___