34 der Beschuldigte sich ursprünglich abgesprochen haben (vgl. auch die Aussage des Beschuldigten: «Wir können uns nicht mehr daran erinnern», pag. 191 Z. 104). Die Aussagen X.________s zum Schicksal des Ofens überzeugen nicht und es ist nicht davon auszugehen, dieser sei vor dem Brand entsorgt worden. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die vor der Zeugeneinvernahme erfolgte Kontaktaufnahme X.________s durch Rechtsanwältin B.________ den Beweiswert der Aussagen X.________s per se schmälert (pag. 302 Z. 82-83).