, 160 f.; «Nein, sicher nicht. Ich würde mich für so etwas [gemeint: Entsorgung des Gasofens vom Beschuldigten] nicht brauchen lassen», pag. 316 Z. 149 f.). Y.________ sagte zudem aus, es sei der Gasofen des Beschuldigten bei der Brandlegung im Spiel gewesen (pag. 314 Z. 55 f.); «ich bin ab und zu beim A.________ ein- und ausgegangen und der Gasofen stand nach diesem Vorfall nicht mehr dort» (pag. 315 Z. 61 f.). Mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 15.2 zu Y.________, verneint die Kammer ein Motiv Y.________s, den Beschuldigten unrechtmässig zu belasten. Hingegen lassen die Aussagen X.________s für die Kammer keinen Zweifel daran offen, dass sie und