18 465 Z. 153-157), was mit der Generalstaatsanwaltschaft eine eigenartige, widersprüchliche Antwort darstellt. Wenn zutrifft, dass Y.________ den Ofen entsorgt hat, wie X.________ ausführte, hätte sie die Aussage Y.________s als falsch bezeichnen können und müssen. Ihre Antwort, «dazu kann ich nichts sagen» impliziert, dass sie sehr wohl etwas sagen könnte, dies aber nicht will. Warum, liegt auf der Hand. Offensichtlich hat Y.________ den Ofen nicht entsorgt. Dieser verneinte wie erwähnt, den Gasofen auf das Drängen X.________s hin für den Beschuldigten entsorgt zu haben (pag. 316 Z. 153 ff., 160 f.; «Nein, sicher nicht