302 Z. 85 ff.; vgl. auch pag. 305 Z. 168-171). Sodann hat X.________ entgegen der Aussagen des Beschuldigten eben gerade nicht bestätigt, Angst vor dem fraglichen Ofen gehabt zu haben (pag. 303 Z. 91-94; pag. 304 Z. 152 f.; vgl. auch pag. 18 463 Z. 79). Während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme untermauerte, der Gasofen sei «vor dem Ereignis im 2006» entsorgt worden – ob dies im 2004 oder 2003 gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen – verneinte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zu wissen, wann der Ofen entsorgt worden sei bzw. dies zeitlich eingrenzen zu können (pag. 18 464 Z. 92-95, 97-99; «Ich denke, dass es sicher vor dem Brand war.