Angst vor ihm hatte, resp. der Ofen wurde aus Kostengründen ausgewechselt. Es gilt sich vor Augen zu halten, dass die «normale» Entsorgung eines Ofens nicht eine weltbewegende Sache ist. Entweder man erinnert sich an eine solche Begebenheit oder nicht und entsprechend sind Aussagen zu erwarten. Die lavierenden Äusserungen des Beschuldigten zeugen von dessen Unglaubhaftigkeit und die Kammer ist der Überzeugung, dass dieser den mobilen Gasofen nicht bereits vor dem Brand entsorgt hat. In diesem Zusammenhang lässt auch der einstige Detaillierungsgrad der Aussagen X.________s aufhorchen (vgl. exemplarisch ihre Angaben zum AH.________ und