191 Z. 97 ff.). Diese auffällig detaillierten Aussagen des Beschuldigten rund acht Jahre nach dem Brand, insbesondere nachdem er an der vorangehenden Einvernahme nicht einmal mehr über den Verbleib des Gasofens hat Kenntnis haben wollen, überzeugen nicht und waren offensichtlich mit X.________ abgesprochen. Im letzten Wort vom 2. Dezember 2020 (pag. 19 454) führte der Beschuldigte nunmehr aus, der Ofen sei aus Kostengründen ausgewechselt worden. Damit bestehen mittlerweile drei Versionen: Der Beschuldigte wusste trotz Studieren und Studieren nicht mehr, was mit dem Ofen passiert ist, der Ofen wurde vor dem Brand entsorgt, weil X.________ Angst vor ihm hatte, resp.