[Verbal: Herr A.________ studiert] Ich kann es nicht mehr beantworten», pag. 184 Z. 186-197,). Demgegenüber verneinte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2014 auf Vorhalt der Aussage E.________s, wonach der Beschuldigte seinen mobilen Gasofen aus seinem Chalet geholt und so den Brand gelegt habe, ohne zu zögern, in diesem Zeitpunkt über einen Gasofen verfügt zu haben (pag. 190 Z. 80-82). Er erzählte breitwillig und auffallend detailliert, «ich habe das kleine Häuschen gekauft und dort war eine Ölheizung. Ich habe einmal einen Gasofen gehabt, X.________ und ich. Es sieht aus wie ein kleines Tischen. X.________ hatte Angst, da es einen kleinen Knopf hatte zum Entzünden und es