32 Aussage, wonach der Beschuldigte den Gasofen zur Brandlegung in die P.________ getragen habe (pag. 19 452). Die Kammer teilt die Ansicht von Rechtsanwalt D.________. Die Ausführungen des Beschuldigten rund um den mobilen Gasofen leuchten nicht ein und imponieren nicht als glaubhaft. So hat der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2013 studiert und studiert, wo der mobile Gasofen geblieben sein könnte, ohne zu einem Ergebnis zu kommen.