Der Beschuldigte habe offensichtlich nicht damit gerechnet, dass die Täter eruiert würden, zumal eine «Pennerspur» und falsche Fährten gelegt worden seien. Zum Schicksal des Gasofens habe er sich erst anlässlich der zweiten Einvernahme geäussert, dies dann aber detailliert, was auf eine Absprache mit X.________ hindeute. Dafür spreche auch die Aussage des Beschuldigten, «wir» können uns nicht mehr daran erinnern. Zudem seien die Aussagen X.________s und des Beschuldigten zum Entsorgungszeitpunkt des Gasofens widersprüchlich. Einerseits soll der Gasofen bereits 2005 entsorgt worden sein. Y.________ sei jedoch erst 2006 auf den Campingplatz P.________ gezogen (pag. 19 450 f.).