und der Beschuldigte hätten sich bei ihren Aussagen zum Gasofen abgesprochen. X.________ habe im Vorverfahren detaillierte Aussagen dazu gemacht, was mit dem Gasofen geschehen sei. An der Hauptverhandlung habe sie demgegenüber nicht mehr gewusst, ob der Ofen vor oder nach dem Brand entsorgt worden sei. Auf Vorhalt der Aussagen Y.________s, wonach der Ofen noch nicht entsorgt gewesen sei, gab X.________ an, dazu könne sie nichts sagen. Dies sei eine eigenartige Antwort. Zu erwarten gewesen wäre eine Antwort wie, das stimme nicht. Der Beschuldigte habe offensichtlich nicht damit gerechnet, dass die Täter eruiert würden, zumal eine «Pennerspur» und falsche Fährten gelegt worden seien.