__ habe glaubhaft ausgesagt, dass der mobile Gasofen im Tatzeitpunkt nicht mehr im Einsatz bzw. bereits entsorgt gewesen sei. Nachvollziehbar habe der Beschuldigte X.________s Angst vor dem Gasofen als Entsorgungsgrund genannt. Er habe bereits mit Öl geheizt, was durch die Ölrechnung der Firma AK.________ vom 2. April 2015 untermauert werde. Zentral sei, dass es sich bei X.________ um die Exfreundin des Beschuldigten handle und sie demnach keinen Grund gehabt habe, wahrheitswidrig auszusagen (pag. 19 445, 19 447 f.). Der stv. Generalstaatsanwalt entgegnete hierzu, X.________ und der Beschuldigte hätten sich bei ihren Aussagen zum Gasofen abgesprochen.