190 Z. 86 f.), wäre eine entsprechende Aussage des Beschuldigten 3 von Anfang an zu erwarten gewesen. An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 hielt die Verteidigerin dafür, die Aussagen X.________s zum Gasofen würden mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen. Offenkundig sei, dass die beiden sich über den Ofen während laufendem Verfahren unterhalten hätten. Durch das Gespräch mit X.________ habe sich der Beschuldigte wieder erinnern können, was mit dem Gasofen geschehen sei. X.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass der mobile Gasofen im Tatzeitpunkt nicht mehr im Einsatz bzw. bereits entsorgt gewesen sei.