Ferner erstaunt doch sehr, wie er anlässlich der ersten Einvernahme keine Angaben über das Schicksal seines Gasofens machen konnte (pag. 184 Z. 186 ff.), sich jedoch später bei der Staatsanwaltschaft sehr genau erinnerte, warum der Gasofen nicht mehr im Chalet war und entsorgt worden ist (u.a. pag. 190 Z. 84 ff.). Wenn seine Freundin X.________ wirklich Angst vor dem Ofen gehabt hätte und dies der Grund für die Entsorgung gewesen wäre (pag. 190 Z. 86 f.), wäre eine entsprechende Aussage des Beschuldigten 3 von Anfang an zu erwarten gewesen.