welchen er «im Grossen und Ganzen» als zutreffend bezeichnete [pag. 19 440 Z. 16-22], geht indessen hervor, dass der Beschuldigte 2001 bei seiner Mutter ausgezogen sei und sich eine eigene Wohnung in J.________(Ort) genommen habe. Dort habe er bis ins Jahr 2007 domiziliert, bevor er 2007 kurzzeitig wieder bei seiner Mutter in AI.________ (Ort) gewohnt habe. Von 2007 bis 2009 sei er in AJ.________ (Ort) gemeldet gewesen. An seiner aktuellen Adresse wohne er seit 2009, pag.