An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an das Jahr zu erinnern, an welchem er den Campingplatz verlassen hat. Seine diesbezüglichen Angaben variieren in den Einvernahmen (in der Einvernahme vom 1. Juli 2013 gab der Beschuldigte an, «Ich bin glaublich um Jahr 2002 mit meinem Wohnwagen dort [gemeint: auf den Campingplatz] hingekommen. Im 2008 bin ich dann wieder weggezogen», pag. 181 Z. 24 ff.