19 447) ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern sich AG.________ mit seinem angeblich detaillierten Aussageverhalten zur Brandnacht, welches sich primär in der Aussage, es sei eine kalte Nacht gewesen, er habe selten so gefroren in der Feuerwehr wie dort, erschöpft, tatverdächtig gemacht haben sollte. An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an das Jahr zu erinnern, an welchem er den Campingplatz verlassen hat.