Ohne zu zögern und ohne gross zu überlegen führte er in seiner ersten Einvernahme – nach notabene mehr als sieben Jahren – genauestens aus, wie er den Tag des Brandes verbracht habe (so beispielsweise, dass er am Niveauventil an der Hinterachse seines Lastwagens gearbeitet habe, pag. 182 Z. 80 f.). Es ist in der Tat eigenartig, wie der Beschuldigte nach Jahren noch weiss, welcher Bekannte im Pub war, dass noch ein Unbekannter anwesend war und vor allem auch wer am fraglichen Abend nicht im AH.________ Pub war. Entgegen der Verteidigerin (pag. 19 447) ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern sich AG.