183 Z. 146 f.). Gleich emotionslos verhält sich der Beschuldigte 3 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, nun, nachdem er erstinstanzlich sogar bereits verurteilt wurde. Die Frage, ob er auf den Beschuldigten 2 wütend sei, verneinte er. Er sei enttäuscht (pag. 19 014 Z. 3 f.). Würde er vom Beschuldigten 2 tatsächlich zu Unrecht beschuldigt und hätte er mit dem Brand der P.________ gar nichts zu tun, wäre jedoch eine ganz andere Reaktion des Beschuldigten 3 im Sinne einer Gefühlsregung zu erwarten. An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 verhielt sich der Beschuldigte ähnlich.