___ habe den Beschuldigten bereits als Mittäter bezeichnet, als niemand damit rechnete, der Brand würde aufgeklärt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum E.________ dies fälschlicherweise hätte tun sollen. 15.3 Aussagen des Beschuldigten Zur Sachverhaltsfeststellung liegen jedoch – entgegen dem Einwand von Rechtsanwältin B.________ – nicht einzig die direkten und indirekten Aussagen des Beschuldigten 2 vor. Es sind vielmehr die Aussagen und Reaktionen des Beschuldigten 3 selber, welche schliesslich keinen Zweifel an dessen Beteiligung offenlassen: