Hinweise, dass Zeugen von E.________, wie von der Verteidigerin des Beschuldigten vorgebracht, «geimpft» worden wären (vgl. exemplarisch pag. 19 453), erkennt die Kammer keine. Angesichts der überzeugenden Aussagen U.________s, Y.________s und V.________s, welche im Einklang mit denjenigen von R.________ hinsichtlich mehrerer Involvierter und F.________, wonach E.________ und der Beschuldigte zusammen den Brand gelegt hätten, sind, ist davon auszugehen, E.________ habe den Beschuldigten bereits als Mittäter bezeichnet, als niemand damit rechnete, der Brand würde aufgeklärt werden.