29 R.________ hat ausgeführt, E.________ habe gesagt, er sei nicht alleine gewesen, resp. es seien mehrere Personen involviert gewesen. Dies entlastet den Beschuldigten in keiner Art und Weise. Desgleichen, dass E.________ S.________ offenbar nicht gesagt hat, der Beschuldigte sei dabei gewesen. Ob sich E.________ bei S.________ einfach noch wichtiger machen wollte und sich deshalb als Alleintäter ausgab, kann offenbleiben. Hinweise, dass Zeugen von E.____