Auch unter diesem Aspekt ist auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 2 zur Rolle des Beschuldigten 3 abzustellen. Diese Ausführungen überzeugen nach wie vor. E.________ hat frühzeitig über seine Brandbeteiligung berichtet und nicht erst im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung W.________s zum Nachteil von F.________. Dabei hat er gegenüber seinem Vater, U.________ und V.________ angegeben, er habe die P.________ in Brand gesteckt und der Beschuldigte sei dabei gewesen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies E.________ wahrheitswidrig hätte tun sollen. Die Aussagen von R.________ stehen hierzu in keinem Widerspruch.