Eine bereits damals erfolgte falsche Beschuldigung des Beschuldigten 3 durch den Beschuldigten 2 – um sich selber zu entlasten – macht keinen Sinn; die ganze Geschichte ist ja erst aufgrund des (unvorhersehbaren) Streits des Beschuldigten 1 mit W.________ aufgeflogen. Wäre es nach dem Beschuldigten 2 gegangen, wäre sie für immer im Verborgenen geblieben. Es ist folglich schleierhaft, weshalb der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 bereits in den Jahren 2006 bis 2009 bzw. 2012 zu Unrecht hätte belasten sollen. Den Akten ist denn auch kein Anlass für eine Falschbezichtigung aus Feindschaft zu entnehmen. Das vom Beschuldigten 3 erwähnte «Jugogstürm» (pag. 185 Z. 251 ff.