Zumindest gegenüber seinem Vater, U.________ und V.________ erwähnte der Beschuldigte 2, dass er den Brand zusammen mit dem Beschuldigten 3 gelegt hat. Der Auftrag zur Brandlegung ist gemäss den Schilderungen mehrheitlich vom Beschuldigten 1 erteilt worden und stets ist es dabei um Geld gegangen, welches versprochen worden sei (CHF 80‘000.00, gemäss U.________ CHF 60‘000.00). Auch von der Matratze und dem «Pennerlager» ist regelmässig die Rede. Einzig die Aussage des Beschuldigten 1 passt überhaupt nicht ins Bild. Der Beschuldigte 2 hat also schon kurz nach dem Brand gegenüber mehreren Personen erwähnt, er habe den Brand zusammen mit dem Beschuldigten 3 gelegt.