28 Schluss gelangte auch der stv. Generalstaatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020; er verneinte ein entsprechendes Motiv F.________s (pag. 19 450). Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte 2 (obwohl er bestreitet, mit S.________ gesprochen zu haben) im Laufe der Zeit zahlreiche Personen – gemäss eigenen Aussagen weil er ein «blöder Prolet» ist – über die Brandlegung informiert hat. Dabei ähneln sich alle Schilderungen mehr oder weniger. Zumindest gegenüber seinem Vater, U.___