Diese Aussage kann nach Bestätigung des Urteils gegen F.________ eigentlich ausser Acht gelassen werden. Es stellt sich indessen die Frage, warum F.________ den Beschuldigten in die Pfanne hätte hauen sollen, wenn er mit dem Brand nichts zu tun gehabt haben sollte. Es macht aus Sicht von F.________ wenig Sinn und wäre eine unberechenbare Komplikation, den unbeteiligten Beschuldigten als Brandleger zu bezeichnen, wenn er doch das Ziel verfolgt hat, vom Vorwurf als Anstifter freigesprochen zu werden. Zum selben