Dass sie nachweislich nicht umgehend zur Polizei ging (vgl. auch die ihr von E.________ angedrohten «bösen Konsequenzen», pag 238 Z. 29 ff.), ändert an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts. Inwiefern E.________ V.________ «geimpft» bzw. instrumentalisiert haben soll, erschliesst sich der Kammer nicht. Auf die Aussagen von V.________, wonach E.________ ihr gesagt habe, zusammen mit dem Beschuldigten den Brand in der P.________ gelegt zu haben, ist abzustellen. Wiederholt sei, dass diese Äusserung E.________s nicht belegt, dass der Beschuldigte tatsächlich an der Brandlegung beteiligt gewesen ist, sondern nur, dass E.________ dies V.___