__ nicht getan. Insgesamt sei davon auszugehen, dass E.________ sie «geimpft» habe. Sie sei mithin keine neutrale Zeugin und ihre Aussagen seien nicht glaubhaft (pag. 19 445 f.). Am 29. Oktober 2014 gab V.________ gegenüber dem Staatsanwalt zu Protokoll, E.________ habe sie im Jahr 2008 über die Brandlegung informiert (pag. 238). Diese Aussage korrigierte sie von sich aus anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der sie zu Protokoll gab, es sei im Sommer 2007