_ erzählt, dieser habe es aber bereits ein paar Tage vorher erfahren. Vom Beschuldigten 2, welcher damals sehr redselig gewesen sei, weil er zu viel getrunken gehabt habe (pag. 239 Z. 65 ff.). Die Verteidigerin brachte an der Berufungsverhandlung vor, Druckversuche von E.________ gegenüber V.________ seien nicht auszuschliessen. Der Zeitpunkt, in dem sie von E.________ über die Brandlegung informiert worden sei, variiere in jedem ihrer Protokolle. Von einem integren Menschen wäre zu erwarten gewesen – wenn ihm jemand die Existenz abgefackelt habe – dass er direkt zur Polizei gehen würde. Dies habe V.________ nicht getan.