R.________ gesagt hat, er, E.________, habe die P.________ angezündet und es seien vier Personen involviert gewesen. E.________ hat im Übrigen angegeben, er habe R.________ vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angerufen, um in Erfahrung zu bringen, gegenüber wem er den Beschuldigten erwähnt hatte (pag. 173 Z. 21 ff.). Dies erscheint plausibel. Insgesamt überzeugt der aus den Aussagen R.________s gezogene Umkehrschluss des Beschuldigten nicht. Was das angebliche telefonische «Impfen» hätte bewirken sollen oder bewirkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.