indes bestätigt. Gemäss E.________ habe R.________ gesagt, er wisse, dass er, E.________, nicht alleine gewesen sei (pag. 173 Z. 21-35). R.________ selbst gab zu Protokoll, «Er [E.________] wollte wissen, ob er mir im 2007 den Namen gesagt habe, wer beim Brand dabei gewesen sei» (pag. 322 Z. 11 f.). Er, R.________, habe aber keinen Namen gekannt, E.________ habe ihm keinen Namen genannt (pag. 322 Z. 12 f.). «Dabei sein» lässt auf eine Beteiligung schliessen. Zudem äusserte R.________ kein Erstaunen darüber, dass E.________ die Tat nicht allein verübt haben will. Es ist aber nicht daran zu zweifeln, dass E.________ R.________ gesagt hat, er, E.________, habe die P._____