Die Strafklägerin brachte vor, gemäss Bundesgerichtsurteil seien die Aussagen R.________s näher zu würdigen. E.________ habe R.________ angeblich mitgeteilt, es habe vier am Brand beteiligte Personen gegeben. Auch wenn E.________ den Beschuldigten nicht explizit genannt habe, spreche diese Aussage definitiv nicht gegen seine Täterschaft (pag. 19 452). Die Aussagen R.________s sind im Grundsatz nicht zu bezweifeln, auch wenn er der Einzige ist, der einen Schweissbrenner als Brandquelle nannte. Das von R.________ erwähnte Telefonat mit E.________ (pag. 322 Z. 10 ff), wonach dieser nachgefragt habe, ob er seinerzeit A.________ erwähnt habe, wird von E.________ indes bestätigt.