__ versucht, R.________ zu «impfen». R.________ habe in keiner Weise vom Brand profitiert, er habe nicht der «Willkürherrschaft F.________s» unterstanden. Ein Motiv für eine Falschaussage liege nicht vor. Insgesamt sei auf die glaubhaften Aussagen R.________s abzustellen. Er sei am zeitnächsten über den Vorfall informiert worden, was abermals den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen indiziere (pag. 19 449). Der stv. Generalstaatsanwalt wies darauf hin, dass auch R.________ einen Heizofen als Brandmittel erwähnt habe (pag. 19 449). Die Strafklägerin brachte vor, gemäss Bundesgerichtsurteil seien die Aussagen R.________s näher zu würdigen.