25 An der Berufungsverhandlung unterstrich die Verteidigerin, gemäss R.________ sei der Name des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem P.________brand nicht gefallen, nur E.________s, wobei angeblich insgesamt vier Personen involviert gewesen seien. Erst im Frühling 2014 habe E.________ mit R.________ telefonisch Kontakt aufgenommen und nachgefragt, ob er auch den Beschuldigten erwähnt habe (pag. 322 Z. 9 ff.). E.________ habe ihm erst zu diesem Zeitpunkt Details zur Brandnacht bzw. angeblichen Vorgehensweise («Pennerlager», Schweissbrenner etc.) erzählt. Damit habe E.________ versucht, R.__